Sterbegeldversicherung kompakt
Mit einer Sterbegeldversicherung werden die Bestattungskosten des Versicherungsnehmers nach seinem Tod abgedeckt. Meist zahlen Versicherungsnehmer langfristig über etwa 20 Jahre in ihre Sterbegeldversicherung ein. Die Ausschüttung erfolgt immer im Todesfall und wird den Hinterbliebenen ausbezahlt. Die Auszahlungssumme wird vertraglich fest gesetzt. Die Kapitallebensversicherung umschließt in der Regel eine vergleichbar niedrige Versicherungssumme. Aufgrund der Bestattungspflicht obliegen die Beerdigungskosten in Deutschland immer den Hinterbliebenen und sind seit Jahren steigend. Je nach Art der gewünschten Beerdigung auf See, einer Sag- oder Urnenbestattung, sowie den Friedhofskosten, fallen mehrere tausend Euro für eine Bestattung an. Je exklusiver die Bestattung, desto höher sind auch die Kosten. Die meisten Versicherungsnehmer zahlen einen monatlichen Beitrag in die Sterbegeldversicherung ein. Bei jährlicher Zahlung entfallen Teile der Bearbeitungsgebühren – die Beiträge werden günstiger. Mit steigendem Alter werden auch die Beiträge teurer, so dass sich der Abschluss einer Sterbegeldversicherung ab 65 nicht mehr lohnt. Versicherungsnehmer mit Vorerkrankungen oder bestehenden Erkrankungen zahlen höhere Beiträge. Nur wenige Versicherungen erheben ihre Beiträge nicht anhand der Berufsklasse und der bestehenden Vorerkrankungen. Wer in eine Sterbegeldversicherung einzahlt erhält einen vergleichbar niedrigen Beitrag ausbezahlt. Ein Teil der Beiträge fließt in die Risikozuschläge und in die Verwaltungskosten, womit die Beiträge zur Sterbegeldversicherung nicht voll angelegt werden können. Ein Abschluss ist grundsätzlich nicht notwendig, wenn bereits eine Unfallversicherung besteht, die im Todesfall eine Summe an die Hinterbliebenen ausschüttet. Auch Angestellte des öffentlichen Dienstes sind im Sterbefall für drei Monate abgesichert. Viele Betriebe organisieren für ihre Angestellten zudem eine Sterbekasse, die im Todesfall ebenfalls einen vereinbarten Beitrag an die Hinterbliebenen ausgibt.