Spitzenausgleich Stromsteuer: Betriebe sollten auf dem Laufenden bleiben

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Finanzen
Mittwoch, 24. März 2010

Obwohl sie sich so nennt – die Ökosteuer ist keine eigene Steuerart. Der Oberbegriff Ökosteuer lässt sich in zwei Teilsteuern gliedern. Das ist zum einen die Energiesteuer, zum anderen die Stromsteuer. Für diese beiden Steuerarten gibt es zahlreiche Steuerermäßigungen und –entlastungen. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes profitieren von den verschiedenen Steuerentlastungen beispielsweise durch eine Rückerstattung. Die Stromsteuerrückerstattung können die Unternehmen auf Grund des Spitzenausgleichs Stromsteuer gemäß § 10 des Stromsteuergesetzes unter bestimmten Voraussetzungen für sich beantragen. Der Spitzenausgleich Stromsteuer stellt zwar ein Recht auf Steuerentlastungen für nachweislich versteuerten Strom dar, es ist vom Gesetzgeber her aber keine vollständige Steuerentlastung gewollt. Um das Ziel des Spitzenausgleichs Stromsteuer zu erreichen und einer kompletten Steuerentlastung entgegenzuwirken, gibt es drei verschiedene Regelungen. Der Sockelbetrag in Höhe von 512,50 Euro pro Kalenderjahr wurde eingeführt um Erstattungen von derart kleinen Beträgen zu verhindern und somit den Verwaltungsaufwand zu schmälern. Der zweite Punkt beim Spitzenausgleich Stromsteuer ist die Senkung des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung. Zu guter Letzt schreibt der Gesetzgeber zum Spitzenausgleich Stromsteuer vor, dass eine Nachberechnung der Steuerbelastung, unter Berücksichtigung der beiden oben genannten Elemente stattfinden muss. Letztlich werden beim Spitzenausgleich Stromsteuer nämlich nicht die kompletten 100 % der angefallenen Stromsteuer rückvergütet, sondern – nach Abzug des Sockelbetrags – nur maximal 95 %. Die restlichen 5% werden als dem Unternehmen zumutbaren Eigenanteil angesehen. Da die Bundesregierung neben dem Spitzenausgleich Stromsteuer noch einige andere neue Regelungen und Feststellungen zum Erreichen der Emissionsminderungsziele, welche in der Klimaschutzvereinbarung getroffen wurden, aufgestellt hat, sollten sich besonders die betroffenen Betriebe des Produzierenden Gewerbes über aktuelle Neuerungen immer auf dem Laufenden halten. Viele Informationen und Anträge rund um das Thema Spitzenausgleich Stromsteuer findet man entweder beim zuständigen Hauptzollamt, bei seiner Industrie- und Handelskammer vor Ort oder im Internet. Die Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold sowie die DIHK stellen im Netz sogar ein Berechnungsmodul zum Spitzenausgleich Stromsteuer zur Verfügung.

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